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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 47
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 47
11. 01. 1962
01. 01. 1962

47. § 302 hat zu lauten:

„Familien- und Taggeld

§ 302. (1) Für die Dauer der Unterbringung eines Versicherten in einer der im § 301 Abs. 3 genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger dem Versicherten für seine nach § 152 in Betracht kommenden Angehörigen ein Familiengeld und dem Versicherten selbst ein Taggeld zu gewähren; § 142 und § 143 Abs. 1 Z 3 sind auf das Familien- und das Taggeld entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Versicherte nach diesem Bundesgesetz krankenversichert oder ist er seit nicht mehr als einem Jahr aus der Krankenversicherung ausgeschieden, so gewährt der Pensionsversicherungsträger das Familiengeld in dem Ausmaß, in dem es dem Versicherten gemäß den Bestimmungen über die Krankenversicherung (§ 152) gebühren würde. In allen übrigen Fällen sowie auch für den Fall, daß das aus der Krankenversicherung sonst gebührende Familiengeld niedriger ist als 10 S täglich, gebührt ein Familiengeld in der Höhe von 10 S täglich.

(3) Das Taggeld beträgt 5 S täglich.“