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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 49
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 49
11. 01. 1962
01. 01. 1962

49. a) Im § 305 erhält der bisher einzige Absatz die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem Absatz folgender Satz anzufügen:

„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder Rentner durch sein Verhalten den Zweck des Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt.“

b) Dem § 305 ist ein Abs. 2 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im Inland wohnenden Angehörigen (§ 123), die im Falle des Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung hätten, eine Rente in der halben Höhe der versagten Rente. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde die Rente nur teilweise versagt, so darf die dem Versicherten oder Rentner und seinen Angehörigen gewährte Rente den Betrag der sonst gebührenden Rente nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.“