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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 5
11. 01. 1962
01. 01. 1962

5. § 227 hat zu lauten:

„Ersatzzeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 227. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 gelten

1. 

in dem Zweige der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische, mindestens zweiklassige Berufs(Fach)schule, eine inländische Mittel- oder Hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde, sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der Schule eine sonstige Versicherungszeit oder eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1 Z 4 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre des Besuches einer Berufs(Fach)schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer Mittelschule und höchstens vier Jahre des Hochschulbesuches berücksichtigt, und zwar jedes volle Schul(Studien)jahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahre der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit sechs Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. Jänner;

2. 

die Zeiten

a) 

einer aus dem zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft,

b) 

einer Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg,

c) 

der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung)

nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 228 Abs. 1 Z 1.“