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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 50
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 50
11. 01. 1962
01. 01. 1961

50. § 308 hat zu lauten:

„Überweisungsbeträge

§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) 

die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate nach § 229, während derer der Versicherte bei öffentlich-rechtlichen Dienstgebern beschäftigt war und keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, soweit der Versicherte aber bei privaten Dienstgebern beschäftigt war und keinen Ruhegenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis bezog, ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,

b) 

die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 227 Z 2, wenn vor diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,

c) 

die anrechenbaren Ersatzzeiten nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen, und

d) 

die anrechenbaren Beitragsmonate der Pflichtversicherung und Ersatzmonate der in lit. a bis c angeführten Art, die zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr liegen und nicht schon nach lit. a bis c angerechnet werden, bedingt für den Fall des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis infolge Dienstunfähigkeit oder Todes

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß und dessen Ausmaß zur Gänze, soweit jedoch eine Teilbeschäftigung vorlag, zum entsprechenden Teil an, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Bemessungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Der Antrag ist binnen 18 Monaten nach Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu stellen.

(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 4, 5 oder 6 ausgenommen und auch nicht gemäß § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er gemäß § 7 Z 1 nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.

(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten oder ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten, weil die Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis früher als mit dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monatsersten erfolgt ist, so hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger dem Versicherten die Beiträge zur Pensionsversicherung zu erstatten, die von dem Versicherten geleistet wurden,

a) 

für anrechenbare Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung anzurechnen waren,

b) 

für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und

c) 

zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate.

§ 108 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Feststellung der Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate (§ 233) und für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist Stichtag der Zeitpunkt der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5); für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt § 238 mit der Maßgabe, daß bei der Feststellung der Bemessungszeit nur Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist.“