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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 51
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 51
11. 01. 1962
01. 01. 1961

51. § 310 hat zu lauten:

„Wirkung der Zahlung des Überweisungsbetrages und der Erstattung der Beiträge an den Versicherten

§ 310. Mit der Zahlung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 und der Erstattung der Beiträge nach § 308 Abs. 3 erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge rückerstattet wurden.“