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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. IV Z 6
11. 01. 1962
01. 01. 1962

6. a) Die Überschrift des § 228 hat zu lauten:

„Ersatzzeiten allgemeiner Art aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956“

b) § 228 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

„1. 

Zeiten, in denen ein Versicherter, der am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

a) 

während des ersten oder zweiten Weltkrieges Kriegsdienst oder einen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften dem Kriegsdienst für die Berücksichtigung in der Rentenversicherung gleichgehaltenen Not- oder Luftschutzdienst geleistet oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hat,

b) 

eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat;

diese Zeiten gelten jedoch nur dann als Ersatzzeiten, wenn die letzte Beitrags- oder Ersatzzeit dem Beginn der Dienstleistung (Dienstpflicht) nicht mehr als drei Jahre vorangeht oder die erste Beitrags- oder Ersatzzeit innerhalb dreier Jahre nach dem Ende der Dienstleistung (Dienstpflicht) beginnt; soweit die Zeiten der Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft, Dienstpflicht) vor dem 1. Juli 1927 liegen und vorher oder nachher nur eine zu einem Sechstel für die Wartezeit zählende Ersatzzeit liegt, zählen auch sie für die Wartezeit nur mit einem Sechstel ihres Ausmaßes; sie gelten als Ersatzzeiten in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte nicht mehr als drei Jahre vorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, beziehungsweise beim Fehlen einer solchen in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt;“.

c) Im § 228 Abs. 1 ist der Z 3 folgender Halbsatz anzufügen:

„hiebei ist für die Zeit vor dem 16. Oktober 1918 dem Besuch einer inländischen Schule der Besuch einer gleichartigen, im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegenen Schule gleichzuhalten.“

d) § 228 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten:

„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten.“