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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 16
11. 01. 1962
01. 01. 1962

16. a) Im § 361 Abs. 2 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:

„Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige (§ 123) kann auch vom Angehörigen selbst oder von dessen gesetzlichem Vertreter unmittelbar geltend gemacht werden, wenn der Versicherte die Antragstellung ohne triftigen Grund verweigert.“

b) Dem § 361 Abs. 3 sind folgende Bestimmungen anzufügen:

„Bei einem Antrag auf eine Leistung der Krankenversicherung, die von der Höhe einer Bemessungsgrundlage abhängig ist, hat der Antragsteller eine Bestätigung des Dienstgebers über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung solcher Bestätigungen sowie zur Ausstellung von Krankenscheinen (§ 135 Abs. 3) und Zahnbehandlungsscheinen (§ 153 Abs. 4) für die bei ihm beschäftigten Versicherten und ihre Angehörigen verpflichtet. Das Nähere über Form und Inhalt der Bestätigung bestimmt die Satzung.“