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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 37
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 37
11. 01. 1962
01. 01. 1963

37. § 444 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Gebietskrankenkassen, die Landwirtschaftskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:

1. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherten Personen (§ 13);

2. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherten Personen (§ 14);

3. 

Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen Pensionsversicherung zugehörten, die Weiterversicherten und die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe die krankenversicherten Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die Rente von einem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhalten, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die in Z 1 oder 2 genannte Versichertengruppe einzureihen sind. Zu der in Z 1 genannten Versichertengruppe gehören überdies die im § 7 Z 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten Personen. Zu der in Z. 3 genannten Versichertengruppe gehören alle übrigen in der Krankenversicherung Versicherten. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.“