43. Der bisherige Inhalt des § 463 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen:
„(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.“