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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 47
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 47
11. 01. 1962
01. 01. 1962

47. a) Im § 472 Abs. 1 zweiter Satz sind die Worte „sechs Monate“ durch die Worte „zwölf Monate“ zu ersetzen; der letzte Satz dieses Absatzes hat zu entfallen.

b) Im § 472 Abs. 4 haben die Worte „daß an Stelle der im § 488 Abs. 2 letzter Satz bezogenen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes die Bestimmungen des § 24b der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, in der Fassung der Kundmachung BGBl Nr. 253/ 1949 heranzuziehen sind und“ zu entfallen; der Ausdruck „4,8 v. H.“ ist durch den Ausdruck „5,1 v. H.“ zu ersetzen.