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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 49
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 49
11. 01. 1962
01. 01. 1962

49. a) Der bisher einzige Absatz des § 479 ist als Abs. 1 zu bezeichnen. In diesem Absatz sind die Worte „Pensionsinstitut der Elektrizitäts- und Straßenbahngesellschaft in Linz“ durch die Worte „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft“ zu ersetzen.

b) Dem § 479 sind die folgenden Abs. 2 und 3 anzufügen:

„(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:

1. 

von den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 32, 38, 64 bis 66, 109 und 110;

2. 

von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 321 und 332 bis 337;

3. 

die Bestimmungen des Siebenten Teiles;

4. 

von den Bestimmungen des Achten Teiles die §§ 443, 444, 446, 447, 448 bis 453 und 455 Abs. 1.

(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e.“