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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 5
11. 01. 1962
01. 01. 1962

5. Nach § 320a ist als 3. Unterabschnitt einzufügen:

„3. UNTERABSCHNITT

Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander

§ 320b. Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.“

Der bisherige 3. Unterabschnitt erhält die Bezeichnung 4. Unterabschnitt.