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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 77
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 77
11. 01. 1962
01. 01. 1962

77. a) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 1 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:

„Erkrankungen durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen“.

b) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 3 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:

„Erkrankungen durch Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen“.

c) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 16 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:

„Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“.

d) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 17 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:

„Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Paraffin, Teer, Anthrazen, Pech, Mineralöle, Erdpech und ähnliche Stoffe“.

e) In der Anlage 1 hat die lfd. Nr. 33 in der Spalte „Berufskrankheit“ zu lauten:

„Durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit“;

die lfd. Nr. 33 hat in der Spalte „Unternehmen“ zu lauten:

„Alle Unternehmen“.