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9. ASVGNov BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. ASVGNov
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317, Art. V Z 9
11. 01. 1962
01. 01. 1962

9. a) Im § 332 Abs. 1 sind nach dem Wort „zustehen“ die Worte einzufügen „oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen zu gewähren sind“.

b) Im § 332 Abs. 2 ist nach dem Wort „Versicherten“ der Klammerausdruck „(Angehörigen)“ einzufügen.

c) Dem § 332 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(5) Der Versicherungsträger kann einen im Sinne der Abs. 1 bis 4 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Dienstnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn

a) 

der Dienstnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder

b) 

der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.

In den Fällen der lit. b kann der Versicherungsträger den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Schmerzensgeldanspruches nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, daß der Versicherungsfall durch den Dienstnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.“