6. Nach § 61a ist ein § 61b mit folgendem Wortlaut einzufügen:
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß § 151 Abs.4 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.“