„3. | Als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bzw. nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder“ |