Dokumentanzeige

9. BSVGNov BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 24
9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
9. BSVGNov
BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 24
05. 03. 1986
01. 01. 1986

24. § 121 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung aufgrund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben.“