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9. BSVGNov BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 26 lit. c
9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
9. BSVGNov
BGBl. Nr. 113/1986, S. 1173, Art. I Z 26 lit. c
05. 03. 1986
01. 01. 1986

26. c) § 124 Abs. 3 lautet:

„(3) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im § 149 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 2, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.“