29. b) § 140 Abs. 12 zweiter Satz lautet:
„In diesem Produkt der Anpassungsfaktoren ist jedoch
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1. | für das Kalenderjahr 1983 der festgesetzte Anpassungsfaktor außer acht zu lassen, |
2. | für das Kalenderjahr 1984 nur der um 0,5 erhöhte halbe für dieses Kalenderjahr festgesetzte Anpassungsfaktor und für das Kalenderjahr 1986 anstelle des Anpassungsfaktors der Faktor 1,03 zu berücksichtigen.“ |