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9. GSVGNov BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 14 lit. a
Gewerbliches SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. GSVGNov
BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 14 lit. a
07. 12. 1984
01. 01. 1985

14. a) § 60 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs. 3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs. 2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 200 S und 7 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs. 1 auf einen Anspruch auf

a) 

Witwen(Witwer)pension anzuwenden,

b) 

Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§ 157 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 198 Abs. 1 und 300 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 149 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5 959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5 959 S und 10 247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach § 106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt.“