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9. GSVGNov BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 20
Gewerbliches SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. GSVGNov
BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 20
07. 12. 1984
01. 01. 1985

20. § 120 hat zu lauten:

„Wartezeit

§ 120. (1) Der Anspruch auf jede der im § 112 Abs. 1 angeführten Leistungen ist, abgesehen von den im 2. Unterabschnitt festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des § 119 erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes,

a) 

wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit (§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten bzw. bei einem nach § 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Selbstversicherten eingetreten ist, oder

b) 

wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor dem vollendeten 24. Lebensjahr des Versicherten liegt und der Versicherte mindestens sechs Versicherungsmonate erworben hat, oder

c) 

wenn der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften ist.

(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 113 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

wenn der Stichtag vor Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen, vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, 60 Monate;

b) 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils ein Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters 180 Versicherungsmonate.

(4) Die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 121,

1. 

im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2. 

im Falle des Abs. 3 Z 2 innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.

(5) Fallen in den Zeitraum gemäß Abs. 4 Z 1 bzw. 2 neutrale Zeiten (§ 121), so verlängert sich der Zeitraum um diese neutralen Zeiten.

(6) Die Wartezeit ist auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben sind.“