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9. GSVGNov BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 30 lit. a
Gewerbliches SozialversicherungsG - 9. Novelle
9. GSVGNov
BGBl. Nr. 485/1984, S. 2399, Art. I Z 30 lit. a
07. 12. 1984
01. 01. 1985

30. a) § 145 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 vH der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge (§ 140 Abs. 2) um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten; ein in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension allenfalls berücksichtigter Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) vermindert sich entsprechend.“