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AMNov 1999 BGBl. I Nr. 179/1999, S. 1400, Art. 6 Z 8
Arbeitsmarktnovelle 1999
AMNov 1999
BGBl. I Nr. 179/1999, S. 1400, Art. 6 Z 8
19. 08. 1999
01. 01. 2000

8. § 261b Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 253c Abs. 9.“