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AMSBeglG BGBl. Nr. 314/1994, S. 3271, Art. 1 Z 14
Arbeitsmarktservice-BegleitG
AMSBeglG
BGBl. Nr. 314/1994, S. 3271, Art. 1 Z 14
28. 04. 1994
01. 07. 1994

14. § 242 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

Bei der Ermittlung der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung bleiben Beitragstage der Pflichtversicherung, während welcher wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder wegen Mutterschaft nur ein Teilentgelt geleistet worden ist oder während welcher der Versicherte eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice bezogen hat, sowie die auf solche Zeiten entfallenden Beitragsgrundlagen außer Betracht.“