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AMSBeglG BGBl. Nr. 314/1994, S. 3271, Art. 1 Z 20
Arbeitsmarktservice-BegleitG
AMSBeglG
BGBl. Nr. 314/1994, S. 3271, Art. 1 Z 20
28. 04. 1994
01. 07. 1994

20. § 321 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:

„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“