1. Im § 23 Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. § 23 Abs. 6 zweiter Halbsatz (neu) lautet:
„Gebietskrankenkassen, die am 30. Juni 1994 eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, betreiben, sind ab diesem Zeitpunkt zu deren Betrieb verpflichtet.“