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ANSchG 1994 StF BGBl. Nr. 450/1994, S. 3843, Art. II Z 12
ArbeitnehmerInnenschutzG
ANSchG 1994 StF
BGBl. Nr. 450/1994, S. 3843, Art. II Z 12
17. 06. 1994
01. 07. 1994

12. Im Neunten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wird nach Abschnitt Ia folgender Abschnitt Ib eingefügt:

„ABSCHNITT Ib
Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind

§ 471f. (1) Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als nicht arbeitslos gelten, sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (teilversichert).

(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

Pflichtversicherung

§ 471g. Die in § 471f Abs. 1 bezeichneten Personen sind jeweils für den Kalendermonat pflichtversichert, in dem die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG erfüllt sind. Das Arbeitsmarktservice hat die genannten Personen dem Träger der Krankenversicherung bekanntzugeben.

Beitragsgrundlage, Beitragspflicht und Fälligkeit der Beiträge

§ 471h. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist der Betrag von 467 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Die Beiträge für den in § 471g bezeichneten Kalendermonat hat zur Gänze der Versicherte zu tragen, wobei jedoch die für diesen Zeitraum vom Versicherten und seinem Dienstgeber bereits entrichteten Beiträge anzurechnen sind.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind vom Träger der Krankenversicherung vorzuschreiben. Sie sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.“