4. Der bisherige Text des § 186 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.“