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ANSchG 1994 StF BGBl. Nr. 450/1994, S. 3843, Art. II Z 8
ArbeitnehmerInnenschutzG
ANSchG 1994 StF
BGBl. Nr. 450/1994, S. 3843, Art. II Z 8
17. 06. 1994
01. 07. 1994

8. § 447a Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Deckung einer erhöhten Belastung einer Gebietskrankenkasse aus den im § 447b Abs. 8 angeführten Gründen ist eine besondere Rücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind zuzuführen:

1. 

die Vermögenserträgnisse eines Geschäftsjahres des Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f),

2. 

10 vH der Jahreseinnahmen (Abs. 2) des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger, erstmals für das Geschäftsjahr 1994,

3. 

ein Betrag von jährlich 200 Millionen Schilling, erstmals für das Geschäftsjahr 1994. Dieser Betrag wird durch Überweisungen aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger nach demselben Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in § 447f Abs. 3 Z 2 festgesetzt ist. Der Betrag ist entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gegenüber dem Jahr 1994 jährlich aufzuwerten.“