1. Dem § 24 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist überdies berechtigt, nach Maßgabe einer Verordnung im Sinne des § 22e des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen (arbeitsmedizinische Zentren) zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.“