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ARÄG 2000 BGBl. I Nr. 44/2000, S. 665, Art. 12 Z 2
ArbeitsrechtsänderungsG 2000
ARÄG 2000
BGBl. I Nr. 44/2000, S. 665, Art. 12 Z 2
07. 07. 2000
01. 01. 2001

2. § 11 Abs. 2 vierter Satz lautet:

„Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung).“