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ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/2013, S. 8, Art. 5 Z 2
Arbeitsrechts-ÄnderungsG 2013
ARÄG 2013
BGBl. I Nr. 138/2013, S. 8, Art. 5 Z 2
30. 07. 2013
01. 01. 2014

2. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:

1. 

Träger der Unfallversicherung,

2. 

Träger der Pensionsversicherung,

3. 

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 und 4,

4. 

Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5.

(3) Bei gleichrangigen Ansprüchen ist zuständig:

1. 

der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;

2. 

subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.“