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ASGG StF BGBl. Nr. 104/1985, S. 1017, Z 7
Arbeits- und SozialgerichtsG - Stammfassung
ASGG StF
BGBl. Nr. 104/1985, S. 1017, Z 7
22. 03. 1985
01. 01. 1987

7. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 367 hat zu lauten:

„Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.“.