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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 118
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 54. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 118
29. 12. 1997
01. 01. 2001

118. Dem § 254 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. 

Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

2. 

Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

3. 

Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

a) 

über 12 000 S bis 18 000 S sind 30%,

b) 

über 18 000 S bis 24 000 S sind 40% und

c) 

über 24 000 S sind 50%

dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

4. 

Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

1. 

aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;

2. 

bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

3. 

auf besonderen Antrag des Pensionisten.“