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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 122
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 54. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1644, Art. 7 Z 122
29. 12. 1997
01. 01. 1998

122. § 261b Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

1. 

für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

a) 

bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

b) 

bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

2. 

für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 253c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“