74. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Waisenpensionen“ der Ausdruck „wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen ausgezahlt wird,“ eingefügt; nach dem Ausdruck „Pensionist“ wird der Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.