83. Im § 77 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für Selbstversicherte gemäß § 19a ist als Beitragssatz die Summe der auf den Versicherten entfallenden Prozentsätze gemäß den §§ 51 Abs. 3 Z 3 und 51a Abs. 1 heranzuziehen.“