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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 14
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 22. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 14
29. 12. 1997
01. 01. 1998

14. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. 

mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. 

bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die Berechtigung erlangt wird.

(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger.“