41. § 34 Abs. 1 in der Fassung ab 1. Jänner 1998 lautet:
„(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 zu überweisen.“