Dokumentanzeige

ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 61
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 1997 - 22. Novelle
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, S. 1664, Art. 8 Abschnitt I Z 61
29. 12. 1997
01. 01. 2003

61. § 122 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127 bzw. § 127a) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die zum Stichtag noch nicht gemäß § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber

1. 

nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,

2. 

vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1

bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.“