71. Nach § 131a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.“