79. § 143 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:
„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist
| | | | | | | | | | |
1. | für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension |
a) | bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01, |
b) | bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02, |
2. | für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 131b Abs. 6 mit dem Faktor 1,04 |
zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 61 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“ |