26a. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1998 einen Beitrag in der Höhe von 649 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen ist. Der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle tausend Schilling zu runden.“