30. Im § 56 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 121 Abs. 2 und 131 Abs. 3“
durch den Ausdruck „der §§ 121 Abs. 2 und 122b Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“