Dokumentanzeige

ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, Z 63
Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (21. Novelle zum BSVG)
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, Z 63
29. 12. 1997
01. 01. 2000

63. § 130 lautet:

„§ 130. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch zehn Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“