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ASRÄG 1997 BGBl. I Nr. 139/1997, Z 65
Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (21. Novelle zum BSVG)
ASRÄG 1997
BGBl. I Nr. 139/1997, Z 65
29. 12. 1997
01. 01. 1998

65. § 134 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 122b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“