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ASRÄG 2014 BGBl. I Nr. 94/2014, S. 19, Art. 6 Z 1
Arbeits- und Sozialrechts-ÄnderungsG 2014
ASRÄG 2014
BGBl. I Nr. 94/2014, S. 19, Art. 6 Z 1
16. 12. 2014
01. 01. 2014

1. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und“