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ASch-DRG BGBl. I Nr. 126/2017, S. 5, Art. 6 Z 1
ArbeitnehmerInnenschutz-DeregulierungsG
ASch-DRG
BGBl. I Nr. 126/2017, S. 5, Art. 6 Z 1
01. 08. 2017
01. 01. 2018

1. § 120 Z 3 zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG oder KBGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 2 auf Grund eines fachärztlichen, arbeitsinspektionsärztlichen oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach § 4 Abs. 4 auf Grund eines fachärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“