2. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze mit ihren Kranken- und Kuranstalten bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit diesen befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (beispielsweise Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).“