Im § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
„c)
um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß § 10 A1VG über die Frist von drei Wochen hinausgeht.“